Berechtigungen Handelsakademie

Berechtigungen mit dem Abschluss einer Handelsakademie oder eines Aufbaulehrganges (Tages- und Abendform)

Neben einer umfassenden Allgemeinbildung und höheren kaufmännischen Bildung bietet die Ausbildung an der Handelsakademie folgende Berechtigungen:

 

  1. Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

 

  1. Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz

Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG).

 

Dieser Erlass schließt folgende Lehrberufe ein:

  • Bürokaufmann/frau
  • Finanz- und Rechnungswesenassistenz
  • Buchhaltung (auslaufend)

 

Gemäß oben genanntem Erlass darf für diese Lehrberufe kein Lehrvertrag abgeschlossen werden.

Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können.

 

  1. Zugang zur selbstständigen Ausübung reglementierter Gewerbe

 

Gewerbe

Weitere Voraussetzung

Arbeitsvermittlung

Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung

Immobilientreuhänder/in (Immobilienmakler/in und -verwalter/in)

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung

Inkassoinstitut

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv/in / Bewachungsgewerbe)

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit

Spediteure einschließlich der Transportagenten

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit;

Fachrichtung:

  • Logistikmanagement und Speditionswirtschaft
  • Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik oder Speditionswirtschaft

Ausbildungsschwerpunkt:

  • Logistikmanagement
  • Transportmanagement

Überlassung von Arbeitskräften

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung

Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation

Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit

 

  1. Entfall der Unternehmerprüfung

Gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, entfällt der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“. Die Unternehmerprüfung ist Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines reglementierten Handwerks bzw. Gewerbes oder für Ausübung der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin /eines gewerberechtlicher Geschäftsführer.

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